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S1 25 169

IV

Wallis · 2026-02-24 · Deutsch VS
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7

- 3 - Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versiche- rungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversiche- rungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden aber von der Beschwer- deinstanz geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

E. 2.2 Bei der von den Parteien aufgeworfenen Frage nach dem Anspruch auf eine Kin- derrente zur Invalidenrente ab dem 1. Januar 2025 und deren Rückforderung erging in formeller Hinsicht lediglich die angefochtene Verfügung vom 23. September 2025. Zu prüfen ist daher vorab, ob die Beschwerdegegnerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht richtig verfügt hat.

E. 3 März 2021 E. 4.4.2 und I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2). Es kann lediglich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 9C_356/2011 vom 3.

- 5 - Februar 2012 E. 3.4 [beide Urteile noch zur bis Ende 2011 in Kraft gestandenen Rechts- lage]; vgl. nunmehr Art. 74ter IVV [Leistungszusprache bezüglich bestimmter Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung]). Die Möglichkeit der Heilung ei- ner entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozes- ses wird sodann nur sehr zurückhaltend angenommen (BGE 134 V 97 E. 2.9.2 mit wei- teren Hinweisen; Bundesgerichturteile 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2, 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4 und I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2). Aus dem formellen Charakter des Anhörungsrechts ist zu schliessen, dass es weder darauf an- kommen kann, ob sich das entsprechende Anhörungsprozedere auf den Antrag der ma- teriellen Streitentscheidung letztlich auswirkt, noch ob eine Partei in Anbetracht der kon- kreten Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens mit der Verfügung, wie sie schluss- endlich erlassen wird, gewissermassen zwingend rechnen musste (SVR 2021 IV Nr. 43 E. 5.3).

E. 3.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorge- sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgli- che Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so be- schliesst die IV-Stelle gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV über das Leistungsbegehren; die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen. Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskus- sion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 mit Hinweisen; Bundesgerichts- urteil 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.2). Das Vorbescheidverfahren dient zwar

- 4 - auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vor- gesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebe- nen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheid- verfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewäh- rung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 116 V 182).

E. 3.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit andern Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über- prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine rentenablehnende Verfügung erlassen wird (Bundesgerichtsurteile 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2, 9C_555/2020 vom

E. 3.3.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung be- anspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 IVG). Der Anspruch auf die Kinderrente erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Alters- jahr (Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG). Gemäss Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) besteht kein Anspruch auf Kin- derrente, wenn das Kind einen eigenen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Ziffer 3091 und 3111).

E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin bezog seit Dezember 2006 neben der Invalidenrente eine Kinderrente (Verfügung vom 12. März 2007, S. 279). Am 25. Dezember 2024 wurde ihre Tochter volljährig (S. 380). Mit Verfügung vom 23. September 2025 stellte die Beschwer- degegnerin den Anspruch auf die Kinderrente per 1. Januar 2025 ein und forderte die bis Ende September 2025 zu viel ausbezahlten Kinderrenten mit der Begründung zu- rück, die Tochter habe die Lehre am 9. September 2024 abgebrochen. Dies sei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden. Im Rahmen der Vernehmlassung begründete die

- 6 - Ausgleichskasse die Einstellung der Kinderrentenzahlung demgegenüber mit dem ei- genständigen Anspruch der Tochter auf eine ganze Invalidenrente.

E. 3.3.3 Nach dem Dargelegten steht in formeller Hinsicht fest, dass hinsichtlich der Auf- hebung des Anspruchs auf die Kinderrente in Missachtung des Vorbescheidverfahrens verfügt wurde. Da die Verweigerung des Rentenanspruchs indessen zwingend ein Vor- bescheidverfahren voraussetzt (Art. 74ter IVV e contrario), konnte die Beschwerdegeg- nerin nicht darauf verzichten. Dies trifft umso mehr zu, da die Beschwerdeführerin auch ansonsten nicht vorgängig angehört wurde. In diesem Sinne erweist sich die Verfügung vom 23. September 2025 als nichtig und ist aufzuheben. Bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abzusehen ist. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung hat eine Rückweisung der Angelegenheit in Konstellationen wie der vorliegenden selbst dann zu erfolgen, wenn die gerichtliche Instanz eine solche angesichts der sich präsentierenden materiellen Sachlage von vornherein als formalistischer Leerlauf erachtet (Bundesge- richtsurteile 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.2, 9C_160/2009 vom 2. September 2009; Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2008.00857 vom 5. November 2008; SVR 2021 IV Nr. 43). Ein Ausnahmefall, welcher einen Verzicht auf die Durchfüh- rung eines Vorbescheidverfahrens rechtfertigen würde, liegt in casu nicht vor. Auch kann nicht gesagt werden, die Rückweisung würde zu unnötigen Verzögerungen führen, wel- che mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der betroffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wäre. Die Versicherte beantragte am 6. Oktober 2025 gegenüber der Beschwerdegegnerin ebenfalls eine erneute Über- prüfung (S. 956). Zusammenfassend ist bereits in Verletzung des rechtlichen Gehörs die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da- mit diese das Vorbescheidverfahren hinsichtlich des Anspruchs auf die Kinderrente bun- desrechtkonform durchführt. Damit kann offenbleiben, ob auch in Bezug auf die Begrün- dungspflicht eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre, da die Erklärung der Beschwerde- gegnerin in Bezug auf die Verweigerung des Anspruchs widersprüchlich ist.

E. 3.4 Bei einer Gehörsverletzung erübrigen sich Erörterungen zum unter den Parteien im Fokus stehenden Thema. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf die Kinderzusatzrente bis zur Vollendung der Volljährigkeit der Tochter (d.h. bis Dezember 2024) in jedem Fall besteht, womit ein allfälliger Lehrabbruch per September 2024 belanglos wäre. Den Akten kann sodann weder ein Beleg in Bezug

- 7 - auf den Abbruch der Lehre noch hinsichtlich des Anspruchs der Tochter auf eine eigene Invalidenrente entnommen werden. In dieser Hinsicht wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht die Akten zu ergänzen haben. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin darlegt, ihre Tochter habe die Ausbildung erst im April 2025 abgebrochen, während die Ausgleichskasse einräumt, dass ab dem 1. Januar 2025 ein eigenständiger Anspruch der Tochter auf eine ganze Invalidenrente bestehe, die jedoch aufgrund verspäteter Anmeldung erst ab dem 1. Juni 2025 ausbezahlt wurde. Dieser Umstand ist insofern von Belang, da gemäss Ziffer 3111 RWL der Anspruch auf eine Kinderrente mit dem Ablauf des Monats erlischt, welcher demjenigen der Entstehung (und nicht der Auszahlung) des selbstständigen Anspruchs des Kindes auf eine eigene ganze Invalidenrente vorangeht.

E. 4 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht und ist auf- zuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Vorbescheidverfahren bundesrechtskonform durchführt und danach neu verfügt. Die Be- schwerde ist demnach begründet.

E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-Stelle auf Fr. 500.00 festgesetzt. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückerstattet.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin ist vor Kantonsgericht durch keinen Anwalt vertreten. So- wohl ihre Auslagen wie auch ihr persönlicher Arbeitsaufwand dürfte nicht derart erheblich gewesen sein, dass sich deshalb eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde. Sie hat deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss Art. 61 lit. g ATSG (BGE 133 III 439 E. 4. mit Hinweis).

- 8 - Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 23. September 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens und anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der Beschwer- degegnerin. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Sitten, 24. Februar 2026

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S1 25 169

URTEIL VOM 24. FEBRUAR 2026

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin

gegen

KANTONALE IV-STELLE WALLIS, Beschwerdegegnerin

und

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Sitten, Drittbetroffene

(Kinderrente) Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. September 2025

- 2 -

Verfahren

A. Die xxxx geborene Beschwerdeführerin bezieht seit Dezember 2000 eine Rente der Invalidenversicherung. Aufgrund der Geburt ihrer jüngsten Tochter am 25. Dezem- ber 2006 verfügte die Beschwerdegegnerin am 12. März 2007 zusätzlich den Anspruch auf eine Kinderrente (Akten der Beschwerdegegnerin S. 279, 380). B. Mit Verfügung vom 23. September 2025 verneinte die Beschwerdegegnerin das Be- stehen dieses Anspruchs ab dem 1. Januar 2025 und forderte von der Beschwerdefüh- rerin die Zusatzrente für den Zeitraum vom Januar bis September 2025 zurück (S. 953). In ihrer Begründung führte sie aus, anlässlich einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass die Tochter die Ausbildung am 9. September 2024 abgebrochen habe. Diese Än- derung sei nicht mitgeteilt worden. C. Am 6. Oktober 2025 liess die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde an die so- zialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts einreichen. Darin legte sie dar, ihre Tochter habe bis Ende April 2025 eine Lehre absolviert. Sie sei erst im Mai 2025 von ihrer Tochter über den Lehrabbruch informiert worden. Im Rahmen der Vernehmlassung führte die zur Stellungnahme beigeladene Ausgleichs- kasse des Kantons Wallis am 10. Dezember 2025 aus, mit Beschluss vom 5. Septem- ber 2025 habe die IV-Stelle über den eigenständigen Anspruch der Tochter auf eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2024 bzw. wegen verspäteter Anmeldung ab dem 1. Juni 2025 informiert. Der Anspruch auf eine Kinderrente erlösche, sobald ein selbstständiger Anspruch des Kindes auf eine eigene Invalidenrente entstehe. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik, weshalb am

9. Februar 2026 der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde.

Erwägungen

1. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7

- 3 - Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versiche- rungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversiche- rungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden aber von der Beschwer- deinstanz geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.2 Bei der von den Parteien aufgeworfenen Frage nach dem Anspruch auf eine Kin- derrente zur Invalidenrente ab dem 1. Januar 2025 und deren Rückforderung erging in formeller Hinsicht lediglich die angefochtene Verfügung vom 23. September 2025. Zu prüfen ist daher vorab, ob die Beschwerdegegnerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht richtig verfügt hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorge- sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgli- che Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so be- schliesst die IV-Stelle gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV über das Leistungsbegehren; die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen. Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskus- sion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 mit Hinweisen; Bundesgerichts- urteil 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.2). Das Vorbescheidverfahren dient zwar

- 4 - auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vor- gesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebe- nen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheid- verfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewäh- rung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 116 V 182). 3.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit andern Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über- prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine rentenablehnende Verfügung erlassen wird (Bundesgerichtsurteile 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2, 9C_555/2020 vom

3. März 2021 E. 4.4.2 und I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2). Es kann lediglich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 9C_356/2011 vom 3.

- 5 - Februar 2012 E. 3.4 [beide Urteile noch zur bis Ende 2011 in Kraft gestandenen Rechts- lage]; vgl. nunmehr Art. 74ter IVV [Leistungszusprache bezüglich bestimmter Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung]). Die Möglichkeit der Heilung ei- ner entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozes- ses wird sodann nur sehr zurückhaltend angenommen (BGE 134 V 97 E. 2.9.2 mit wei- teren Hinweisen; Bundesgerichturteile 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2, 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4 und I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2). Aus dem formellen Charakter des Anhörungsrechts ist zu schliessen, dass es weder darauf an- kommen kann, ob sich das entsprechende Anhörungsprozedere auf den Antrag der ma- teriellen Streitentscheidung letztlich auswirkt, noch ob eine Partei in Anbetracht der kon- kreten Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens mit der Verfügung, wie sie schluss- endlich erlassen wird, gewissermassen zwingend rechnen musste (SVR 2021 IV Nr. 43 E. 5.3). 3.3 3.3.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung be- anspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 IVG). Der Anspruch auf die Kinderrente erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Alters- jahr (Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG). Gemäss Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) besteht kein Anspruch auf Kin- derrente, wenn das Kind einen eigenen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Ziffer 3091 und 3111). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin bezog seit Dezember 2006 neben der Invalidenrente eine Kinderrente (Verfügung vom 12. März 2007, S. 279). Am 25. Dezember 2024 wurde ihre Tochter volljährig (S. 380). Mit Verfügung vom 23. September 2025 stellte die Beschwer- degegnerin den Anspruch auf die Kinderrente per 1. Januar 2025 ein und forderte die bis Ende September 2025 zu viel ausbezahlten Kinderrenten mit der Begründung zu- rück, die Tochter habe die Lehre am 9. September 2024 abgebrochen. Dies sei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden. Im Rahmen der Vernehmlassung begründete die

- 6 - Ausgleichskasse die Einstellung der Kinderrentenzahlung demgegenüber mit dem ei- genständigen Anspruch der Tochter auf eine ganze Invalidenrente. 3.3.3 Nach dem Dargelegten steht in formeller Hinsicht fest, dass hinsichtlich der Auf- hebung des Anspruchs auf die Kinderrente in Missachtung des Vorbescheidverfahrens verfügt wurde. Da die Verweigerung des Rentenanspruchs indessen zwingend ein Vor- bescheidverfahren voraussetzt (Art. 74ter IVV e contrario), konnte die Beschwerdegeg- nerin nicht darauf verzichten. Dies trifft umso mehr zu, da die Beschwerdeführerin auch ansonsten nicht vorgängig angehört wurde. In diesem Sinne erweist sich die Verfügung vom 23. September 2025 als nichtig und ist aufzuheben. Bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abzusehen ist. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung hat eine Rückweisung der Angelegenheit in Konstellationen wie der vorliegenden selbst dann zu erfolgen, wenn die gerichtliche Instanz eine solche angesichts der sich präsentierenden materiellen Sachlage von vornherein als formalistischer Leerlauf erachtet (Bundesge- richtsurteile 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.2, 9C_160/2009 vom 2. September 2009; Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2008.00857 vom 5. November 2008; SVR 2021 IV Nr. 43). Ein Ausnahmefall, welcher einen Verzicht auf die Durchfüh- rung eines Vorbescheidverfahrens rechtfertigen würde, liegt in casu nicht vor. Auch kann nicht gesagt werden, die Rückweisung würde zu unnötigen Verzögerungen führen, wel- che mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der betroffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wäre. Die Versicherte beantragte am 6. Oktober 2025 gegenüber der Beschwerdegegnerin ebenfalls eine erneute Über- prüfung (S. 956). Zusammenfassend ist bereits in Verletzung des rechtlichen Gehörs die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da- mit diese das Vorbescheidverfahren hinsichtlich des Anspruchs auf die Kinderrente bun- desrechtkonform durchführt. Damit kann offenbleiben, ob auch in Bezug auf die Begrün- dungspflicht eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre, da die Erklärung der Beschwerde- gegnerin in Bezug auf die Verweigerung des Anspruchs widersprüchlich ist. 3.4 Bei einer Gehörsverletzung erübrigen sich Erörterungen zum unter den Parteien im Fokus stehenden Thema. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf die Kinderzusatzrente bis zur Vollendung der Volljährigkeit der Tochter (d.h. bis Dezember 2024) in jedem Fall besteht, womit ein allfälliger Lehrabbruch per September 2024 belanglos wäre. Den Akten kann sodann weder ein Beleg in Bezug

- 7 - auf den Abbruch der Lehre noch hinsichtlich des Anspruchs der Tochter auf eine eigene Invalidenrente entnommen werden. In dieser Hinsicht wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht die Akten zu ergänzen haben. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin darlegt, ihre Tochter habe die Ausbildung erst im April 2025 abgebrochen, während die Ausgleichskasse einräumt, dass ab dem 1. Januar 2025 ein eigenständiger Anspruch der Tochter auf eine ganze Invalidenrente bestehe, die jedoch aufgrund verspäteter Anmeldung erst ab dem 1. Juni 2025 ausbezahlt wurde. Dieser Umstand ist insofern von Belang, da gemäss Ziffer 3111 RWL der Anspruch auf eine Kinderrente mit dem Ablauf des Monats erlischt, welcher demjenigen der Entstehung (und nicht der Auszahlung) des selbstständigen Anspruchs des Kindes auf eine eigene ganze Invalidenrente vorangeht.

4. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht und ist auf- zuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Vorbescheidverfahren bundesrechtskonform durchführt und danach neu verfügt. Die Be- schwerde ist demnach begründet. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-Stelle auf Fr. 500.00 festgesetzt. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückerstattet. 5.2 Die Beschwerdeführerin ist vor Kantonsgericht durch keinen Anwalt vertreten. So- wohl ihre Auslagen wie auch ihr persönlicher Arbeitsaufwand dürfte nicht derart erheblich gewesen sein, dass sich deshalb eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde. Sie hat deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss Art. 61 lit. g ATSG (BGE 133 III 439 E. 4. mit Hinweis).

- 8 - Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 23. September 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens und anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der Beschwer- degegnerin. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Sitten, 24. Februar 2026